Verwendung des Google Tag Managers und Google ReCAPTCHA

Google Tag Managers

Die Verwendung des Google Tag Managers kann nicht auf das berechtigte Interesse gestützt werden. Es bedarf einer aktiven Einwilligung durch den Nutzer im Cookie-Banner um der Datenübertragung an Google zuzustimmen.
Jede Einbindung von Google-Diensten birgt ein hohes Risiko für den Einzelnen. Ein Stützen auf berechtigtes Interesse ist auch bei hoher Nützlichkeit des Dienstes für den Betreiber der Website nicht möglich.

Google ReCAPTCHA

Beim Dienst Google ReCAPTCHA äußern sich deutsche Aufsichtsbehörden gegen deren datenschutzkonformen Einsatz. Auch hier werden „ungefragt“ Daten zu Google in die USA übertragen. Website-Betreiber sollten unbedingt Alternativen prüfen. Wird dennoch Google ReCAPTCHA eingebunden, muss sich der Verantwortliche im Klaren sein, dass er den rechtmäßigen Einsatz gem. Art. 5 Abs. 2 DSGVO nachweisen können muss.
Wer nicht darlegen kann, wie Google die Nutzerdaten verarbeitet, kann den Nutzer nicht transparent informieren und den rechtmäßigen Einsatz nicht nachweisen. Der Website-Betreiber hat nicht nur ein berechtigtes Interesse, Captchas einzusetzen, sondern ist sogar dazu verpflichtet, da er die Verfügbarkeit des Dienstes sicherstellen muss. Dies bedeutet „selbst gebaute“ Captchas sind wünschenswert.