Videosprechstunden – ein Datenschutzrisiko?

Lange gab es sie höchstens als Nische für einige Privatpatienten: Videosprechstunden im Internet. Jetzt bieten plötzlich relativ viele Ärzte solche Sprechstunden an. Woran liegt das? Bleibt dabei vielleicht der Datenschutz auf der Strecke?

In Deutschland bisher ein reines Nischenangebot

Da und dort gab es Videosprechstunden im Internet auch schon bisher. Zielgruppe waren durchweg jüngere Privatpatienten. Anbieter waren meist Ärzte mit einer Praxis im europäischen Ausland, etwa in Großbritannien. In Deutschland waren weite Teile der Ärzteschaft skeptisch. Hier galt die eiserne Regel: Die Behandlung eines Patienten setzt voraus, dass der Arzt ihn persönlich vor sich hat. Ausnahmen waren selten.

Im Ausland teilweise stärker üblich

Im Ausland handhabte man das zum Teil schon bisher anders. Selbstverständlich geht auch dort nicht alles über das Internet. Aber vieles eben doch. Das allein wäre aber noch kein Grund für eine Änderung in Deutschland gewesen. Denn eine ernsthafte Konkurrenz für die hiesige Ärzteschaft waren diese Videosprechstunden aus dem Ausland nicht.

Corona als Mit-Auslöser

Eine Triebfeder für Veränderungen war Corona. Zumindest für eine Corona-Verdachtsdiagnose ist es oft nicht nötig, den Patienten zu sehen. Der Arzt schickt ihn zum Abstrich und sieht danach weiter. Das kann auch über Video geschehen. Ähnliche Beispiele gibt es in den meisten medizinischen Fachrichtungen.

Abrechnung jetzt auch bei Kassenpatienten möglich

Hinzu kommt, dass sich ein „Praxisbesuch per Video“ inzwischen bei den Krankenkassen abrechnen lässt. Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben vor Kurzem eine „Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde“ abgeschlossen. Sie legt fest, was ein Arzt beachten muss, damit eine Abrechnung möglich ist.

Hohe Vorgaben für den Datenschutz

Zu den Anforderungen, die ein Arzt erfüllen muss, gehören genaue Vorgaben für den Datenschutz. Die Vereinbarung legt technische Spezifikationen fest, die einzuhalten sind, beispielsweise eine angemessene Verschlüsselung. Ohne sie könnte es zu einer Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht kommen. Das können Ärzte nicht riskieren. Solche Verletzungen können eine Straftat darstellen und haben auch standesrechtliche Folgen.

Nur zertifizierte Systeme zulässig

Eine Videosprechstunde über Zoom oder ähnliche im Internet allgemein angebotene Systeme, die im Büroalltag häufig sind, ist ausgeschlossen. Zum Einsatz kommen dürfen nur Systeme von Anbietern, die eine besondere Zertifizierung durchlaufen haben. Sie sind in einer Liste bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung eingetragen.

Keine Registrierung für Patientinnen und Patienten

Wichtig für alle Patientinnen und Patienten: Sie müssen sich vor der Benutzung eines solchen Systems nirgendwo registrieren lassen! Für den Arzt ist das anders. Er muss eine Registrierung beim Systemanbieter durchlaufen. Das verhindert, dass sich zwielichtige Gestalten als Ärzte ausgeben.

Videosprechstunde nur nach Terminvereinbarung

Patientinnen und Patienten, die einen Video-Termin haben wollen, müssen ihn vorher mit der Praxis vereinbaren. Dies kann etwa telefonisch geschehen oder über ein Tool zur Terminreservierung im Internet. Der Zugang zur Sprechstunde erfolgt mit einem Zugangscode, den der Arzt rechtzeitig vor dem Termin übermittelt. Es liegt in der eigenen Verantwortung des Patienten, mit diesem Zugangscode sorgfältig umzugehen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Sprechstunde bei einem Arzt vereinbart wird, der den Patienten noch nicht persönlich kennt.

Kaum Schwachstellen für die Vertraulichkeit in der Arztpraxis

Denkbare Schwachstellen für die Vertraulichkeit liegen in der Umgebung beim Arzt oder beim Patienten, die auf dem Bildschirm nicht sichtbar ist. Beim Arzt kann man davon ausgehen, dass nicht noch andere Personen in der Praxis heimlich mithören oder mitsehen. Das wäre eine schwere Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht.

Schwachstellen in der Wohnung des Patienten

In der heimischen Umgebung des Patienten kann es schlechter aussehen. Wer sich für eine Videosprechstunde nicht allein in einen Raum zurückziehen kann, sollte möglicherweise die Finger davon lassen. Und eine andere Person heimlich mithören zu lassen, mag zwar keine Straftat sein. Fair gegenüber dem Arzt ist es aber sicher nicht.

Ein Angebot, kein Zwang!

Beachtet man die geschilderten Sicherheitsmaßnahmen, steht nichts dagegen, eine Videosprechstunde einmal auszuprobieren. Es ist ein zusätzliches Angebot, für Kassen- wie für Privatpatienten, nicht mehr und nicht weniger.