Der EuGH und jetzt auch der BGH haben entschieden, dass der Nutzer aktiv einwilligen muss. Das bedeutet, dass die Seitenbesucher vor dem Setzen eines Cookies auf der besuchten Webseite aktiv zustimmen müssen. Ein „Surfen Sie ruhig weiter“ Banner ohne Möglichkeit der Zustimmung (zum Beispiel ein Klick auf OK) reicht nicht aus. Auch eine schon ausgewählte Checkbox ist nicht erlaubt. Der Nutzer muss selbst aktiv zustimmen.
Mit diesem Urteil des Bundesgerichtshofs fällt auch die letzte Rückzugsmöglichkeit für Opt-in-Verweigerer beim Setzen von Cookies. Für Verbraucher und ihre Privatsphäre ist das ein gutes Urteil. Für Internetunternehmen wird es etwas anspruchsvoller sich eine Einwilligung für Tracking und Werbemaßnahmen zu holen.
Aber es gibt viele gute Wege und Lösungen dafür.
Jeder Unternehmer sollte spätestens jetzt seine Homepage daraufhin überprüfen!
Keine Angst vor Cookies!!!